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11:46 Donnerstag, 10. September 2009
Ein immer wiederkehrendes Thema des Verbraucherschutzes sind sogenannte "Ping-Anrufe". Dabei handelt es sich um eine skrupellose Bereicherungsmethode zwielichtiger "Mehrwertanbieter", um ohne Gegenleistung in möglichst kurzer Zeit bei möglichst vielen Opfern zwar nur einen Bagatellschaden zu erzeugen, trotzdem aber angesichts der riesigen Zahlen von Betroffenen einen erheblichen Profit einzufahren.
Solche "Ping-Anrufe" funktionieren dergestalt, dass der Mehrwertanbieter reihenweise ganze Nummernblöcke mit automatischen Anwählmaschinen durchtelefoniert, dabei wird die Anwählmaschine so eingestellt, dass nach dem ersten Klingelton sofort "aufgelegt" wird. Weil nun eine gewisse Zahl von Opfern denkt, hier einen Anruf verpasst zu haben, erfolgt dann häufig ein Rückruf auf die im Display angezeigte 0137-Nummer. Nur um dann festzustellen, dass man "gelinkt" wurde und soeben einen wenn auch kleinen Beitrag von 1 € zur Mehrung fremden Einkommens geleistet hat. Ein Geschäftsmodell, das sich lohnt - wenn pro Durchgang zehntausende Nummern angewählt werden. Unter dem Aktenzeichen GStA Celle, 2 Zs 1607/09 wies die GStA die Beschwerde gegen die Einstellung des Ermittlungsverfahrens StA Hannover NZS 5322 Js 44041/09 wegen Betruges (Pingbetrug durch 0137-Lockanrufe) zurück. Oberstaatsanwalt Brandt erklärt dazu in seinem Ablehnungsbescheid, es sei "nicht Aufgabe des Strafrechts, vor einer groben Sorgfaltspflichtverletzung zu schützen (OLG Celle, 1 Ws 279/06)". Weiter äußert er: "Ich teile die Auffassung der Staatsanwaltschaft, dass alleine das einmalige Anrufen unter Hinterlegung einer Rufnummer keine Täuschungshandlung im Sinne des § 263 StGB ist". Warum also noch einer ehrlichen Arbeit nachgehen, wenn es unter Mithilfe unserer Justiz derart leicht möglich ist, Kohle zu machen, ohne einen Finger zu rühren? (via Antispam) Kommentare: (Neuer Kommentar | Alle öffnen) |
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