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16:56 Donnerstag, 29. März 2007
Wenn's um die Gebühr geht, kennen die Rundfunkanstalten keine Gnade. Sie kennen allerdings auch nicht das Grundgesetz, und das ist dem Rundfunk Berlin-Brandenburg (RBB) vor dem Berliner Verwaltungsgericht zum Verhängnis geworden.
Der Fall: Zwei Arbeitslose, die einen geringfügigen Zuschlag zur Hartz IV-Grundsicherung erhielten, sollten Rundfunkgebühr zahlen, obwohl der Zuschlag geringer war als die Höhe der Gebühr. Laut Rundfunkgebührenstaatsvertrag sind nur Hartz IV-Empfänger ohne Zuschläge grundsätzlich von der Gebühr befreit. Es gibt allerdings eine Härtefallklausel. Ein Minus von fünf bis zehn Euro bei der Grundsicherung, was für ein bis zwei Tagen den Anspruch an Lebensmitteln deckt, schien dem RBB nicht die Härte zu sein. Das Verwaltungsgericht Berlin nannte die buchstabengetreue Auslegung des RBB "verfassungsrechtlich bedenklich". Dem Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes gemäß dürften Hartz IV-Empfänger bei geringen Zuschlägen nicht schlechter gestellt werden als solche ohne. Eine Berufung gegen das Urteil ist möglich. Kommentare: (Neuer Kommentar | Alle öffnen) |
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