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07:28 Donnerstag, 02. November 2006
Nach einem Beschluß des Landgerichts Kiel sind Mitarbeiter der GVU keine neutralen Sachverständige in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren.
Im konkreten Fall hatte die Polizei einen Mitarbeiter der GVU umfangreiche Rechte bei der Durchsuchung eines Rechtsverletzer eingeräumt. so wie der Fall geschildert wird, war die Polizei eigentlich nur Helfer, die wesentlichen Arbeiten wurden von dem Mitarbeiter der GVU realisiert. Das Gericht sprach zu Recht von einer Privatisierung eines Ermittlungsverfahrens, die nicht hingenommen werden könne.
Hier die Begründung des Gerichts im Wortlaut: (Aktenzeichen 37 Qs 54/06): "Der Mitarbeiter der GVU hat wesentliche Teile des Ermittlungsverfahrens selbst übernommen. Vor Ort bei der Durchsuchung hat er selbstständig den Rechner überprüft, alle für die weitere Untersuchung erforderlichen Feststellungen getroffen und den weiteren Gang der Untersuchung de facto bestimmt, war mithin investigativ tätig. Er erhielt sogleich im Anschluss an die Durchsuchung sämtliche sichergestellten Gegenstände - für die weitere Bearbeitung/Auswertung. Dann fertigte er am 29. November 2005 einen Auswertungsbericht, behielt die sichergestellten Gegenstände aber weiterhin und überließ diese - nach Aktenlage ohne jede Rücksprache mit Polizei oder StA - der Rechtsabteilung der GVU. Diese fertigte in Vollmacht 'der Rechteinhaber' eine umfassende Strafanzeige einschließlich rechtlicher Würdigung und Hinweisen an die StA nach Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren und übersandte mit der Strafanzeige die beschlagnahmten Gegenstände zurück. Dabei enthält der Auswertungsbericht nur wenige, die Strafanzeige die wesentlich relevanteren Angaben, so dass sie - ob gewollt oder nicht - ohne viel Weiteres als Abschlussverfügung übernommen werden könnte." Es ging in dem Fall um einen Tauschbörsenbenutzer. Kommentare: (Neuer Kommentar | Alle öffnen) |
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