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11:14 Montag, 24. April 2006
"Ein allgemeiner Grundsatz, dass derjenige, der eine besonders gefährliche
Einrichtung unterhält, wegen deren Gefährlichkeit von eventuellen Haftungsrisiken freigehalten werden müsste, existiert nicht; die Tendenz geht im Gegenteil vielmehr dahin, dass derjenige, der eine Einrichtung unterhält, von der wegen ihrer schweren Beherrschbarkeit besondere Gefahren ausgehen, einer verschärften Haftung unterworfen wird." Auszug aus der Urteilsbegründung des Hamburger Landgerichts zur Haftung von Forenbetreibern.
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